ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für die Erbringung von
Gebäudereiniger-Leistungen
der TOP Gebäudeservice GmbH – Waldshut

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB.
2. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird.

§ 2 Art und Umfang der Leistung
1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat. Maschinell erstellte Angebote sind auch ohne Unterschrift gültig.
2. Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. –erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.
3. Der Auftraggeber bestimmt mit Vertragsschluss eine Kontaktperson, die bevollmächtigter Ansprechpartner gegenüber dem Auftragsnehmer ist. Wasser und Strom für die Vertragsausführung stellt der Auftraggeber auf seine Kosten. Auch wird von ihm die ungehinderte Zufahrt zum Objekt sichergestellt.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertraglich vereinbarte Leistung ganz oder teilweise durch Subunternehmer zu erbringen.

§ 3 Abnahme und Gewährleistung
1. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen nach Fertigstellung als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von 12 h – spätestens aber bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
2. Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens 12 h nach Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen.
3. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
4. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.
5. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.
6. Die Gewährleistungsfrist für Bearbeitungsschäden beträgt 12 Monate.

§ 4 Aufmaß
1. Die der Abrechnung zugrundeliegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln.
2. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.
3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.

§ 5 Preise
Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen und haben eine Gültigkeit von 6 Wochen. Bei deren Änderungen von 4 % ändern sich auch die Preise entsprechend im Angebotszeitraum. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 6 Sicherheitseinbehalt
Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.

§ 7 Haftung
1. Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Der Auftraggeber erhält auf Wunsch einen Versicherungsnachweis, in welchem die gedeckten Schäden und Deckungssummen benannt bzw. beziffert sind. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung, spätestens jedoch 3 Werktage nach der Leistungserbringung.
2. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8 Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen sind netto ohne Abzug sofort nach Erhalt (elektronisch oder schriftlich) zahlbar. Skontoabzüge werden nicht anerkannt.
2. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 9 %, bei Verbrauchern 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

§ 9 Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Als Gerichtsstand für Vertragspartner, die keine Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sind, gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers in 79761 Waldshut-Tiengen. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Regelungen der ZOP.

§ 10 Datenspeicherung
Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.

§ 11 Teilunwirksamkeit
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

§ 12 Kündigungsfristen
Insofern einzelvertraglich keine Kündigungsfristen vereinbart sind, beträgt die Kündigungsfrist bei wiederkehrenden Leistungen 3 Monate zum Jahresende.